Artikel 5 Nichtdiskriminierung — Verhältnismäßigkeitsprüfung für neue Berufsreglementierungen
Rückverweise
Bei der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen der Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränkt wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Vorschriften weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
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