Artikel 13 Umsetzung — Verhältnismäßigkeitsprüfung für neue Berufsreglementierungen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die zur Einhaltung dieser Richtlinie notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften spätestens bis zum 30. Juli 2020. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten wird in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug genommen. Die Mitgliedstaaten regeln die Art und Weise dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Text der wichtigsten nationalen Maßnahmen mit, die sie im Anwendungsbereich dieser Richtlinie erlassen.
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