Artikel 11 Transparenz — Verhältnismäßigkeitsprüfung für neue Berufsreglementierungen
Rückverweise
(1) Die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften, die nach dieser Richtlinie geprüft wurden und die der Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG zusammen mit den Vorschriften mitzuteilen sind, als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig, werden von den Mitgliedstaaten in der in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben und von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht.
(2) Die Mitgliedstaaten und andere interessierte Kreise können bei der Kommission oder dem Mitgliedstaat, der die Vorschriften und die Gründe, aus denen die Vorschriften als gerechtfertigt und verhältnismäßig betrachtet werden, mitgeteilt hat, Stellungnahmen einreichen. Diese Stellungnahmen werden von der Kommission in ihrem gemäß Artikel 59 Absatz 8 der Richtlinie 2005/36/EG erstellten zusammenfassenden Bericht gebührend berücksichtigt.
Keine Ergebnisse gefunden