Artikel 2 Überprüfung — Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Die Kommission überprüft die Anwendung und Umsetzung dieser Richtlinie. Bis 30. Juli 2023 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung und Umsetzung dieser Richtlinie und legt gegebenenfalls Vorschläge für notwendige Änderungen der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 96/71/EG vor.
(2) Der in Absatz 1 genannte Bericht enthält eine Bewertung darüber, ob in folgenden Fällen weitere Maßnahmen zur Gewährleistung gleicher Ausgangsbedingungen und zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich sind:
a) im Fall der Unterauftragsvergabe;
b) im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Bezug auf den Gesetzgebungsakt zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und zur Festlegung spezifischer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…