Richtlinie (EU) 2018/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 2000/53/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
2. Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
6. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
7. Folgender Artikel wird eingefügt:
8. Folgender Artikel wird eingefügt:
9. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
Die Richtlinie 2006/66/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 12 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 22 wird gestrichen.
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
5. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
Die Richtlinie 2012/19/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
3. Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 5. Juli 2020 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.