Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie (EU) 2015/849 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
6. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
8. Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
9. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
10. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
11. folgender Artikel wird eingefügt:
12. in Artikel 19 erhält die Einleitung folgende Fassung:
13. folgender Artikel wird eingefügt:
14. Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
15. Artikel 30 wird wie folgt geändert:
In Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG wird folgende Ziffer angefügt:
„iv) Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind;
In Artikel 56 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU wird folgender Buchstabe angefügt:
„g) Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 10. Januar 2020 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
16. Artikel 31 wird wie folgt geändert:
17. folgender Artikel wird eingefügt:
18. In Artikel 32 wird folgender Absatz wird angefügt:
19. folgender Artikel wird eingefügt:
20. Folgender Artikel wird eingefügt:
21. Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
22. in Artikel 34 wird folgender Absatz eingefügt:
23. Artikel 38 erhält folgende Fassung:
24. Artikel 39 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
25. Artikel 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
26. Artikel 43 erhält folgende Fassung:
27. Artikel 44 erhält folgende Fassung:
28. Artikel 45 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
29. Artikel 47 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
30. Artikel 48 wird wie folgt geändert:
31. Artikel 49 erhält folgende Fassung:
32. in Kapitel VI Abschnitt 3 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
33. Artikel 53 wird wie folgt geändert:
34. in Artikel 54 wird folgender Unterabsatz angefügt:
35. Artikel 55 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
36. Artikel 57 erhält folgende Fassung:
37. in Kapitel VI Abschnitt 3 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
38. in Artikel 58 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
39. Artikel 61 wird wie folgt geändert:
40. folgender Artikel wird eingefügt:
41. Artikel 65 erhält folgende Fassung:
42. Artikel 67 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
43. die Einleitung von Anhang II Nummer 3 erhält folgende Fassung:
44. Anhang III wird wie folgt geändert: