Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
3. Artikel 20 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 21 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
6. Artikel 25a erhält folgende Fassung:
7. Artikel 27 erhält folgende Fassung:
8. Anhang IV, dessen Wortlaut im Anhang dieser Richtlinie wiedergegeben ist, wird angefügt.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2019 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2020 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.