EU-RechtRichtlinienAnerkennung von Berufsqualifikationen in der BinnenschifffahrtKAPITEL 2 UNIONSBEFÄHIGUNGSZEUGNISSEArtikel 7

Artikel 7 Ausnahmen in Bezug auf nationale Binnenwasserstraßen, die nicht mit dem Wasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind

In Kraft seit 16. Januar 2018
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