Artikel 6 Verpflichtung für Schiffsführer zum Besitz besonderer Berechtigungen — Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt
Gliederung
KAPITEL 2 UNIONSBEFÄHIGUNGSZEUGNISSE
Artikel 6 Verpflichtung für Schiffsführer zum Besitz besonderer Berechtigungen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Schiffsführer besondere, im Einklang mit Artikel 12 erteilte Berechtigungen besitzen, wenn sie
a) Wasserstraßen befahren, die gemäß Artikel 8 als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden;
b) Wasserstraßen befahren, die gemäß Artikel 9 als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden;
c) unter Radar fahren;
d) Fahrzeuge führen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden;
e) in Großverbänden fahren.
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