Artikel 37 Aufhebung — Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt
Gliederung
KAPITEL 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 37 Aufhebung
Die Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG werden mit Wirkung vom 18. Januar 2022 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.
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