Artikel 30 Sanktionen — Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt
Gliederung
KAPITEL 4 VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN
Artikel 30 Sanktionen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Keine Ergebnisse gefunden