EU-RechtRichtlinienAnerkennung von Berufsqualifikationen in der BinnenschifffahrtKAPITEL 3 AUSSTELLUNG VON ZEUGNISSEN ÜBER BERUFSQUALIFIKATIONENABSCHNITT I Verfahren für die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Berechtigungen für SchiffsführerArtikel 12

Artikel 12 Ausstellung und Gültigkeit von besonderen Berechtigungen für Schiffsführer

In Kraft seit 16. Januar 2018
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