EU-RechtRichtlinienAnerkennung von Berufsqualifikationen in der BinnenschifffahrtKAPITEL 3 AUSSTELLUNG VON ZEUGNISSEN ÜBER BERUFSQUALIFIKATIONENABSCHNITT I Verfahren für die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Berechtigungen für SchiffsführerArtikel 11

Artikel 11 Ausstellung und Gültigkeit von Unionsbefähigungszeugnissen

In Kraft seit 16. Januar 2018
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