EU-RechtRichtlinienBestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffend KapitalgesellschaftenTITEL II VERSCHMELZUNG UND SPALTUNG VON KAPITALGESELLSCHAFTENKAPITEL I Verschmelzung von AktiengesellschaftenAbschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen über die VerschmelzungArtikel 88

Artikel 88Regelungen über die Verschmelzung durch Aufnahme und die Verschmelzung durch Gründung einer neunen Gesellschaft

In Kraft seit 20. Juli 2017
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