Artikel 81 Tilgung des gezeichneten Kapitals oder dessen Herabsetzung durch Einziehung von Aktien im Falle mehrerer Aktiengattungen — Bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffend Kapitalgesellschaften
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SOWIE GRÜNDUNG UND FUNKTIONSWEISE VON KAPITALGESELLSCHAFTEN
KAPITEL IV Kapitalerhaltung und -änderung
Abschnitt 5 Regelungen zur Kapitalerhöhung und zur Kapitalherabsetzung
Artikel 81 Tilgung des gezeichneten Kapitals oder dessen Herabsetzung durch Einziehung von Aktien im Falle mehrerer Aktiengattungen
In den Fällen des Artikels 78, des Artikels 79 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 80 Absatz 1 ist, sofern mehrere Gattungen von Aktien vorhanden sind, der Beschluss der Hauptversammlung über die Tilgung des gezeichneten Kapitals oder über dessen Herabsetzung durch Einziehung von Aktien von einer gesonderten Abstimmung zumindest jeder Gattung derjenigen Aktionäre abhängig, deren Rechte durch die Maßnahmen berührt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden