EU-RechtRichtlinienBestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffend KapitalgesellschaftenTITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SOWIE GRÜNDUNG UND FUNKTIONSWEISE VON KAPITALGESELLSCHAFTENKAPITEL IV Kapitalerhaltung und -änderungAbschnitt 5 Regelungen zur Kapitalerhöhung und zur KapitalherabsetzungArtikel 80

Artikel 80Herabsetzung des gezeichneten Kapitals durch Einziehung von Aktien, die von einer Gesellschaft selbst oder einer für Rechnung der Gesellschaft handelnden Person erworben werden

In Kraft seit 20. Juli 2017
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