EU-RechtRichtlinienBestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffend KapitalgesellschaftenTITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SOWIE GRÜNDUNG UND FUNKTIONSWEISE VON KAPITALGESELLSCHAFTENKAPITEL IV Kapitalerhaltung und -änderungAbschnitt 4 Bestimmungen zum Erwerb eigener Aktien durch eine GesellschaftArtikel 67

Artikel 67Zeichnung, Erwerb oder Besitz von Aktien durch eine andere Gesellschaft, bei der die Aktiengesellschaft über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt oder auf die sie einen beherrschenden Einfluss ausüben kann

In Kraft seit 20. Juli 2017
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