Artikel 66 Inpfandnahme eigener Aktien — Bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffend Kapitalgesellschaften
(1) Die Inpfandnahme eigener Aktien durch die Gesellschaft selbst oder durch eine im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelnde Person ist den in Artikel 60, Artikel 61 Absatz 1 und den Artikeln 63 und 64 genannten Arten des Erwerbs gleichgestellt.
(2) Die Mitgliedstaaten brauchen Absatz 1 nicht auf die laufenden Geschäfte von Banken und anderen Finanzinstituten anzuwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden