EU-RechtRichtlinienBestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffend KapitalgesellschaftenTITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SOWIE GRÜNDUNG UND FUNKTIONSWEISE VON KAPITALGESELLSCHAFTENKAPITEL IV Kapitalerhaltung und -änderungAbschnitt 4 Bestimmungen zum Erwerb eigener Aktien durch eine GesellschaftArtikel 64

Artikel 64Finanzielle Unterstützung durch eine Gesellschaft beim Erwerb eigener Aktien durch einen Dritten

In Kraft seit 20. Juli 2017
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