Artikel 62 Folgen des unrechtmäßigen Erwerbs eigener Aktien — Bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffend Kapitalgesellschaften
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SOWIE GRÜNDUNG UND FUNKTIONSWEISE VON KAPITALGESELLSCHAFTEN
KAPITEL IV Kapitalerhaltung und -änderung
Abschnitt 4 Bestimmungen zum Erwerb eigener Aktien durch eine Gesellschaft
Artikel 62 Folgen des unrechtmäßigen Erwerbs eigener Aktien
Die unter Verletzung der Artikel 60 und 61 erworbenen Aktien werden innerhalb einer Frist von einem Jahr, vom Zeitpunkt ihres Erwerbs an gerechnet, veräußert. Geschieht dies nicht, findet Artikel 61 Absatz 3 Anwendung.
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