Artikel 53 Verpflichtung der Aktionäre, ihre Einlagen zu leisten — Bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffend Kapitalgesellschaften
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SOWIE GRÜNDUNG UND FUNKTIONSWEISE VON KAPITALGESELLSCHAFTEN
KAPITEL IV Kapitalerhaltung und -änderung
Abschnitt 2 Schutzbestimmungen hinsichtlich des gesetzlich vorgeschriebenen Kapitals
Artikel 53 Verpflichtung der Aktionäre, ihre Einlagen zu leisten
Unbeschadet der Vorschriften über die Herabsetzung des gezeichneten Kapitals dürfen die Aktionäre nicht von der Verpflichtung befreit werden, ihre Einlage zu leisten.
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