EU-RechtRichtlinienBestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffend KapitalgesellschaftenTITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SOWIE GRÜNDUNG UND FUNKTIONSWEISE VON KAPITALGESELLSCHAFTENKAPITEL IV Kapitalerhaltung und -änderungAbschnitt 2 Schutzbestimmungen hinsichtlich des gesetzlich vorgeschriebenen KapitalsArtikel 52

Artikel 52Bedeutende Akquisition nach der Gründung der Gesellschaft oder der Genehmigung zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit

In Kraft seit 20. Juli 2017
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