Artikel 43 Kontaktausschuss — Bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffend Kapitalgesellschaften
Der mit Artikel 52 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates geschaffene Kontaktausschuss hat außerdem die Aufgabe,
a) unbeschadet der Artikel 258 und 259 des Vertrags eine gleichmäßige Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 und dieses Abschnittes durch eine regelmäßige Abstimmung, insbesondere in konkreten Anwendungsfragen, zu erleichtern;
b) die Kommission erforderlichenfalls bezüglich Ergänzungen und Änderungen der Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 und dieses Abschnittes zu beraten.
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