Artikel 41 Personen, welche die Formalitäten der Offenlegung erfüllen — Bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffend Kapitalgesellschaften
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SOWIE GRÜNDUNG UND FUNKTIONSWEISE VON KAPITALGESELLSCHAFTEN
KAPITEL III Offenlegung und Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern
Abschnitt 4 Anwendungs- und Durchführungsbestimmungen
Artikel 41 Personen, welche die Formalitäten der Offenlegung erfüllen
Jeder Mitgliedstaat bestimmt, welche Personen verpflichtet sind, die durch die Abschnitte 2 und 3 vorgeschriebenen Formalitäten der Offenlegung zu erfüllen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden