Artikel 27 Personen, welche die Formalitäten der Offenlegung erfüllen — Bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffend Kapitalgesellschaften
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SOWIE GRÜNDUNG UND FUNKTIONSWEISE VON KAPITALGESELLSCHAFTEN
KAPITEL III Offenlegung und Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 27 Personen, welche die Formalitäten der Offenlegung erfüllen
Jeder Mitgliedstaat bestimmt, welche Personen verpflichtet sind, die Formalitäten der Offenlegung zu erfüllen.
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