Artikel 22 System der Registervernetzung — Bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffend Kapitalgesellschaften
(1) Es wird eine zentrale Europäische Plattform (im Folgenden „Plattform“) eingerichtet.
(2) Das System der Registervernetzung besteht aus
den Registern der Mitgliedstaaten,
der Plattform,
dem Portal, das als europäischer Zugangspunkt für den elektronischen Zugang dient.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Interoperabilität ihrer Register innerhalb des Systems der Registervernetzung über die Plattform.
(4) Die Mitgliedstaaten können optionale Zugangspunkte zum System der Registervernetzung einrichten. Sie unterrichten die Kommission ohne unangemessene Verzögerung über die Einrichtung solcher Zugangspunkte und über alle wesentlichen Änderungen ihres Betriebs.
(5) Der Zugang zu den Informationen aus dem System der Registervernetzung wird über das Portal und über die von den Mitgliedstaaten eingerichteten optionalen Zugangspunkte gewährt.
(6) Die Errichtung des Systems der Registervernetzung lässt bestehende bilaterale Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten über den Austausch von Informationen über Gesellschaften unberührt.
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