Artikel 19 Gebühren für den Zugang zu Urkunden und Angaben — Bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffend Kapitalgesellschaften
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SOWIE GRÜNDUNG UND FUNKTIONSWEISE VON KAPITALGESELLSCHAFTEN
KAPITEL III Offenlegung und Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 19 Gebühren für den Zugang zu Urkunden und Angaben
Rückverweise
(1) Die für den Zugang zu den in Artikel 14 genannten Urkunden und Angaben über das System der Registervernetzung erhobenen Gebühren gehen nicht über die dadurch verursachten Verwaltungskosten hinaus.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass folgende Angaben über das System der Registervernetzung kostenlos zugänglich sind:
a) Name und Rechtsform der Gesellschaft;
b) Sitz der Gesellschaft und der Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen ist; sowie
c) Eintragungsnummer der Gesellschaft.
Zusätzlich zu diesen Angaben können die Mitgliedstaaten entscheiden, weitere Urkunden und Angaben kostenlos zugänglich zu machen.
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