Artikel 18 Zugang zu elektronischen Kopien von Urkunden und Angaben — Bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffend Kapitalgesellschaften
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SOWIE GRÜNDUNG UND FUNKTIONSWEISE VON KAPITALGESELLSCHAFTEN
KAPITEL III Offenlegung und Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 18 Zugang zu elektronischen Kopien von Urkunden und Angaben
(1) Es werden auch elektronische Kopien der in Artikel 14 genannten Urkunden und Angaben über das System der Registervernetzung öffentlich zugänglich gemacht.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 14 genannten Urkunden und Angaben über das System der Registervernetzung in einem standardisierten Nachrichtenformat verfügbar und auf elektronischem Wege zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Mindeststandards für die Sicherheit der Datenübermittlung eingehalten werden.
(3) Die Kommission bietet einen Suchdienst in allen Amtssprachen der Union zu in den Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften an und sorgt so über das Portal für den Zugang zu
a) den in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Angaben;
b) den erläuternden Hinweisen, die in sämtlichen Amtssprachen der Union verfügbar sind und die diese Angaben und die Arten dieser Urkunden auflisten.
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