Artikel 165 Informationsaustausch — Bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffend Kapitalgesellschaften
Gliederung
TITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 165 Informationsaustausch
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Vorschriften des nationalen Rechts mit, die sie auf den von dieser Richtlinie erfassten Gebieten erlassen.
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