Artikel 159 Spaltung ohne Erlöschen der gespalteten Gesellschaft — Bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffend Kapitalgesellschaften
Gliederung
TITEL II VERSCHMELZUNG UND SPALTUNG VON KAPITALGESELLSCHAFTEN
KAPITEL III Spaltung von Aktiengesellschaften
Abschnitt 5 Andere der Spaltung gleichgestellte Vorgänge
Artikel 159 Spaltung ohne Erlöschen der gespalteten Gesellschaft
Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einen der in Artikel 135 vorgesehenen Vorgänge, ohne dass die gespaltene Gesellschaft erlischt, so finden die Abschnitte 2, 3 und 4 dieses Kapitels mit Ausnahme des Artikels 151 Absatz 1 Buchstabe c Anwendung.
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