Artikel 13 Anwendungsbereich — Bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffend Kapitalgesellschaften
Die durch diesen Abschnitt vorgeschriebenen Maßnahmen der Koordinierung gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die in Anhang II genannten Rechtsformen von Gesellschaften.
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