Artikel 119 Begriffsbestimmungen — Bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffend Kapitalgesellschaften
Gliederung
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
1. „Kapitalgesellschaft“ (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
2. „Verschmelzung“ den Vorgang, durch den
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