Artikel 117 Verschmelzung ohne Erlöschen sämtlicher übertragender Gesellschaften — Bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffend Kapitalgesellschaften
Gliederung
TITEL II VERSCHMELZUNG UND SPALTUNG VON KAPITALGESELLSCHAFTEN
KAPITEL I Verschmelzung von Aktiengesellschaften
Abschnitt 5 Andere der Verschmelzung gleichgestellte Vorgänge
Artikel 117 Verschmelzung ohne Erlöschen sämtlicher übertragender Gesellschaften
Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einen der in den Artikeln 88, 110 oder 116 vorgesehenen Vorgänge, ohne dass alle übertragenden Gesellschaften erlöschen, so werden Abschnitt 2 — mit Ausnahme des Artikels 105 Absatz 1 Buchstabe c — und die Abschnitte 3 oder 4 dieses Kapitels angewendet.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden