EU-RechtRichtlinienBestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffend KapitalgesellschaftenTITEL II VERSCHMELZUNG UND SPALTUNG VON KAPITALGESELLSCHAFTENKAPITEL I Verschmelzung von AktiengesellschaftenAbschnitt 4 Verschmelzung einer Gesellschaft mit einer Anderen, der mindestens 90 % der Aktien der Ersteren gehörenArtikel 113

Artikel 113Verschmelzung im Wege der Aufnahme durch eine Gesellschaft, der mindestens 90 % der Aktien der übertragenden Gesellschaft gehören

In Kraft seit 20. Juli 2017
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