EU-RechtRichtlinienBestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffend KapitalgesellschaftenTITEL II VERSCHMELZUNG UND SPALTUNG VON KAPITALGESELLSCHAFTENKAPITEL I Verschmelzung von AktiengesellschaftenAbschnitt 4 Verschmelzung einer Gesellschaft mit einer Anderen, der mindestens 90 % der Aktien der Ersteren gehörenArtikel 110

Artikel 110Übertragung des gesamten Aktiv- und Passivvermögens einer oder mehrerer Gesellschaften auf eine andere Gesellschaft, der alle Aktien und alle sonstigen Anteile der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften gehören

In Kraft seit 20. Juli 2017
Up-to-date