Artikel 107 Zivilrechtliche Haftung der Sachverständigen, die für die übertragende Gesellschaft Berichte erstellen — Bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffend Kapitalgesellschaften
Gliederung
TITEL II VERSCHMELZUNG UND SPALTUNG VON KAPITALGESELLSCHAFTEN
KAPITEL I Verschmelzung von Aktiengesellschaften
Abschnitt 2 Verschmelzung durch Aufnahme
Artikel 107 Zivilrechtliche Haftung der Sachverständigen, die für die übertragende Gesellschaft Berichte erstellen
Rückverweise
Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten regeln zumindest die zivilrechtliche Haftung der Sachverständigen, die den in Artikel 96 Absatz 1 vorgesehenen Bericht für die übertragende Gesellschaft erstellen, gegenüber den Aktionären dieser Gesellschaft für schuldhaftes Verhalten dieser Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Keine Ergebnisse gefunden