Artikel 106 Zivilrechtliche Haftung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der übertragenden Gesellschaft — Bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffend Kapitalgesellschaften
Gliederung
TITEL II VERSCHMELZUNG UND SPALTUNG VON KAPITALGESELLSCHAFTEN
KAPITEL I Verschmelzung von Aktiengesellschaften
Abschnitt 2 Verschmelzung durch Aufnahme
Artikel 106 Zivilrechtliche Haftung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der übertragenden Gesellschaft
Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten regeln zumindest die zivilrechtliche Haftung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der übertragenden Gesellschaft gegenüber den Aktionären dieser Gesellschaft für schuldhaftes Verhalten von Mitgliedern dieses Organs bei der Vorbereitung und dem Vollzug der Verschmelzung.
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