EU-RechtRichtlinienBestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffend KapitalgesellschaftenTITEL II VERSCHMELZUNG UND SPALTUNG VON KAPITALGESELLSCHAFTENKAPITEL I Verschmelzung von AktiengesellschaftenAbschnitt 2 Verschmelzung durch AufnahmeArtikel 101

Artikel 101Schutz der Inhaber von Wertpapieren, die mit Sonderrechten verbunden sind, jedoch keine Aktien sind

In Kraft seit 20. Juli 2017
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