Artikel 100 Schutz der Interessen der Anleihegläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften — Bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffend Kapitalgesellschaften
Gliederung
TITEL II VERSCHMELZUNG UND SPALTUNG VON KAPITALGESELLSCHAFTEN
KAPITEL I Verschmelzung von Aktiengesellschaften
Abschnitt 2 Verschmelzung durch Aufnahme
Artikel 100 Schutz der Interessen der Anleihegläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften
Unbeschadet der Vorschriften über die gemeinsame Ausübung der Rechte der Anleihegläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften ist Artikel 99 auf diese Gläubiger anzuwenden, es sei denn, eine Versammlung der Anleihegläubiger — sofern die nationalen Rechtsvorschriften eine solche Versammlung vorsehen — oder jeder einzelne Anleihegläubiger hat der Verschmelzung zugestimmt.
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