Artikel 10 Öffentliche Beurkundung des Errichtungsaktes und der Satzung — Bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffend Kapitalgesellschaften
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SOWIE GRÜNDUNG UND FUNKTIONSWEISE VON KAPITALGESELLSCHAFTEN
KAPITEL II Gründung und Nichtigkeit der Gesellschaft und die Wirksamkeit ihrer Verpflichtungen
Abschnitt 2 Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft und Wirksamkeit ihrer Verpflichtungen
Artikel 10 Öffentliche Beurkundung des Errichtungsaktes und der Satzung
Rückverweise
In allen Mitgliedstaaten, nach deren Rechtsvorschriften die Gesellschaftsgründung keiner vorbeugenden Verwaltungs- oder gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist, werden der Errichtungsakt und die Satzung der Gesellschaft sowie Änderungen dieser Akte öffentlich beurkundet.
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