Artikel 8 Absolvieren einer Ausbildung für terroristische Zwecke — Terrorismusbekämpfung – Definition terroristischer Straftaten und Unterstützung der Opfer
Gliederung
TITEL III STRAFTATEN IM ZUSAMMENHANG MIT TERRORISTISCHEN AKTIVITÄTEN
Artikel 8 Absolvieren einer Ausbildung für terroristische Zwecke
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Erhalt einer Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder einer Unterweisung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren mit dem Ziel, eine in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i aufgeführte Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, bei Vorliegen von Vorsatz als Straftat geahndet werden kann.
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