Artikel 7 Durchführung einer Ausbildung für terroristische Zwecke — Terrorismusbekämpfung – Definition terroristischer Straftaten und Unterstützung der Opfer
Gliederung
TITEL III STRAFTATEN IM ZUSAMMENHANG MIT TERRORISTISCHEN AKTIVITÄTEN
Artikel 7 Durchführung einer Ausbildung für terroristische Zwecke
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen beziehungsweise die Unterweisung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren mit dem Ziel, eine in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i aufgeführte Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, in Kenntnis der Tatsache, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen, bei Vorliegen von Vorsatz als Straftat geahndet werden kann.
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