Artikel 21 Maßnahmen gegen eine öffentliche Aufforderung darstellende Online-Inhalte — Terrorismusbekämpfung – Definition terroristischer Straftaten und Unterstützung der Opfer
Gliederung
TITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZU TERRORISTISCHEN STRAFTATEN, STRAFTATEN IM ZUSAMMENHANG MIT EINER TERRORISTISCHEN VEREINIGUNG UND STRAFTATEN IM ZUSAMMENHANG MIT TERRORISTISCHEN AKTIVITÄTEN
Artikel 21 Maßnahmen gegen eine öffentliche Aufforderung darstellende Online-Inhalte
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Online-Inhalte, die eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat im Sinne des Artikels 5 darstellen und sich auf Servern in ihrem Hoheitsgebiet befinden, unverzüglich entfernt werden. Sie sind ferner bestrebt, die Entfernung solcher Inhalte, die sich auf Servern außerhalb ihres Hoheitsgebiets befinden, zu erwirken.
(2) Ist die Entfernung der Inhalte nach Absatz 1 an der Quelle nicht durchführbar, so können die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um den Zugang zu solchen Inhalten für die Internetnutzer in ihrem Hoheitsgebiet zu sperren.
(3) Die Entfernungs- und Sperrmaßnahmen sind in transparenten Verfahren festzulegen und haben ausreichende Schutzvorkehrungen zu bieten, insbesondere um sicherzustellen, dass die Maßnahmen auf das Notwendige beschränkt und verhältnismäßig sind und dass die Nutzer über den Grund für diese Maßnahmen informiert werden. Die Schutzvorkehrungen in Bezug auf die Entfernung oder Sperrung müssen auch die Möglichkeit von Rechtsbehelfen einschließen.
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