Artikel 12 Andere Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten — Terrorismusbekämpfung – Definition terroristischer Straftaten und Unterstützung der Opfer
Gliederung
TITEL III STRAFTATEN IM ZUSAMMENHANG MIT TERRORISTISCHEN AKTIVITÄTEN
Artikel 12 Andere Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten folgende vorsätzliche Handlungen einschließen:
a) schwerer Diebstahl mit dem Ziel, eine der in Artikel 3 aufgeführten Straftaten zu begehen;
b) Erpressung mit dem Ziel, eine der in Artikel 3 aufgeführten Straftaten zu begehen;
c) die Ausstellung oder Verwendung gefälschter Verwaltungsdokumente mit dem Ziel, eine der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i und in Artikel 4 Buchstabe b sowie in Artikel 9 aufgeführten Straftaten zu begehen.
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