Artikel 8 Rechtliche Trennung zwischen Trägerunternehmen und EbAV — Verwaltung von kollektiven Ruhestandsregelungen – Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 8 Rechtliche Trennung zwischen Trägerunternehmen und EbAV
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten sorgen für eine rechtliche Trennung zwischen einem Trägerunternehmen und einer in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV, damit bei einem etwaigen Konkurs des Trägerunternehmens das Vermögen der EbAV im Interesse der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger gesichert ist.
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