Artikel 61 Verarbeitung personenbezogener Daten — Verwaltung von kollektiven Ruhestandsregelungen – Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Gliederung
TITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 61 Verarbeitung personenbezogener Daten
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie nehmen die EbAV und die zuständigen Behörden ihre Aufgaben für die Zwecke dieser Richtlinie im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 wahr. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EIOPA im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
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