Artikel 59 Nationale aufsichtsrechtliche Vorschriften — Verwaltung von kollektiven Ruhestandsregelungen – Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Gliederung
TITEL V BEAUFSICHTIGUNG
KAPITEL 2 Berufsgeheimnis und Informationsaustausch
Artikel 59 Nationale aufsichtsrechtliche Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die EIOPA über ihre nationalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevant sind, aber nicht unter die nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Gestaltung der Altersversorgungssysteme im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 fallen.
(2) Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Informationen regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, und die EIOPA macht diese Informationen auf ihrer Website zugänglich.
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