EU-RechtRichtlinienVerwaltung von kollektiven Ruhestandsregelungen – Einrichtungen der betrieblichen AltersversorgungTITEL V BEAUFSICHTIGUNGKAPITEL 2 Berufsgeheimnis und InformationsaustauschArtikel 56

Artikel 56Weitergabe von Informationen an Zentralbanken, Währungsbehörden, europäische Aufsichtsbehörden und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken

In Kraft seit 12. Januar 2017
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