Artikel 56 Weitergabe von Informationen an Zentralbanken, Währungsbehörden, europäische Aufsichtsbehörden und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken — Verwaltung von kollektiven Ruhestandsregelungen – Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Gliederung
TITEL V BEAUFSICHTIGUNG
KAPITEL 2 Berufsgeheimnis und Informationsaustausch
Artikel 56 Weitergabe von Informationen an Zentralbanken, Währungsbehörden, europäische Aufsichtsbehörden und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
(1) Die Artikel 52 und 53 hindern eine zuständige Behörde nicht daran, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Informationen an folgende Stellen zu übermitteln:
a) Zentralbanken und andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden;
b) falls angezeigt, andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung von Zahlungssystemen betraut sind;
c) den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die EIOPA, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde).
(2) Die Artikel 55 bis 58 hindern die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels genannten Behörden und Stellen nicht daran, den zuständigen Behörden entsprechende Informationen zu übermitteln, die diese für die Zwecke des Artikels 53 benötigen.
(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 erlangten Informationen unterliegen Bestimmungen über das Berufsgeheimnis, die mindestens den in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen gleichwertig sind.
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