Artikel 54 Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Parlaments — Verwaltung von kollektiven Ruhestandsregelungen – Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Gliederung
TITEL V BEAUFSICHTIGUNG
KAPITEL 2 Berufsgeheimnis und Informationsaustausch
Artikel 54 Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Parlaments
Artikel 52 und 53 lassen die dem Europäischen Parlament in Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeräumten Untersuchungsbefugnisse unberührt.
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