Artikel 46 Umfang der Beaufsichtigung — Verwaltung von kollektiven Ruhestandsregelungen – Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Gliederung
TITEL V BEAUFSICHTIGUNG
KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen zur Beaufsichtigung
Artikel 46 Umfang der Beaufsichtigung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV in Bezug auf folgende Aspekte gegebenenfalls einer Beaufsichtigung unterliegen:
a) Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit;
b) versicherungstechnische Rückstellungen;
c) Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
d) aufsichtsrechtliche Eigenmittel;
e) verfügbare Solvabilitätsspanne;
f) geforderte Solvabilitätsspanne;
g) Anlagevorschriften;
h) Vermögensverwaltung;
i) Unternehmensführungssystem und
j) Auskunftspflicht gegenüber den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern.
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